Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass zur Frage einer Trainingsfahrt nur festgehalten worden war, der Beschuldigte hätte helle Lederschuhe getragen und eine Tasche wäre auf dem Gepäcksträger angebracht gewesen.Demnach ist es offenbar nicht notwendig, sich besonders einzukleiden, um auf Trainigsfahrt zu sein.[...]
Dies auch vor dem Hintergrund, dass dieser in der mündlichen Verhandlung einen sorgfältigen und glaubwürdigen Eindruck für die entscheidenden Tatbildelemente der Trainingsfahrt mit einem Rennrand und der ungefährdenden Benutzung des Fahr(bahn)streifenrandes hinterließ. Der Berufungswerber ist passionierter Radfahrer und nützt jede sich ihm bietende Möglichkeit, um ein Training durchzuführen.
Die Verhandlung lief diesbezüglich so ab, dass die anzeigenden Polizisten bezeugten dass ich auf einem Rennrad gefahren bin, aber in normaler Kleidung (Jeans, keine Fahrradschuhe, Tasche), also "augenscheinlich nicht auf Trainingsfahrt" (so stand es in einer der schriftlichen Aussagen, die sie gemacht hatten); später wurde ich gefragt, ob ich auf Trainingsfahrt gewesen sei, was ich bejahte. Ich sagte dann noch aus, dass ich radfahre, um zu trainieren; weiters kam dann noch zur Sprache, dass ich täglich radfahre, und ich wurde gefragt, ob ich passionierter Radfahrer sei, was ich bejahte. Das UVS-Mitglied Dr. Frank kam zu der Überzeugung, dass ich auf Trainingsfahrt gewesen sei (und eigentlich immer auf Trainingsfahrt sei), was dann zu diesem Bescheid führte.
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